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18. Kulturverwaltung

Gesetz über Datenverarbeitung im Bereich der Kulturverwaltung

Vom 26. Januar 1993

(GVBl. S. 49)

§1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Berliner Behörden und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei der ihnen obliegenden Aufgabenerfüllung. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Förderung der Künste und des kulturellen Lebens sowie die Angelegenheiten der Theater, Orchester, Chöre, Museen, Archive und Bibliotheken.

§2 Zuwendungsdaten

(1) Personenbezogene Daten von Personen, die Förderungsmittel beantragen, dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Gewährung oder Rückforderung der Zuwendung erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse, Angaben zur Person und zur Qualifikation von Mitarbeitern und Kooperationspartnern des zu fördernden Unternehmens oder Projektes, des Verwendungszwecks der Förderungsmittel, der sonstigen Einnahmen oder beantragten Förderungsmittel und der Einspielerlöse.

(2) Soll die Auswahl förderungswürdiger Projekte durch den fachlichen Rat von Beiräten unterstützt werden, so dürfen, soweit es hierzu erforderlich ist, personenbezogene Daten an den Beirat übermittelt werden.

(3) Daten von Personen, die dem Land Berlin unentgeltlich Zuwendungen für kulturelle Zwecke erbringen (Spender), können, wenn die Spender nichts anderes verfügt haben, denjenigen mitgeteilt werden, denen die Spendenmittel zur Erfüllung kultureller Aufgaben von Berlin zugewendet werden; dies gilt für Namen und Anschrift des Spenders sowie die Höhe des zugewendeten Betrages und den Zuwendungszweck.

(4) Personenbezogene Daten, die in einem die Filmförderung betreffenden Verfahren erhoben wurden, dürfen an die Filmförderungsanstalt für das dort bestehende Filmförderungsregister übermittelt werden.

(5) Personenbezogene Daten von Personen, die bezüglich Kunstgegenständen und Handschriften eine Erklärung nach §110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 des Bewertungsgesetzes abgegeben haben, dürfen zum Zwecke der Organisation öffentlicher Ausstellung gespeichert werden. Hierzu gehören insbesondere Namen und Anschriften der Eigentümer. Diese dürfen im Falle einer beabsichtigten öffentlichen Ausstellung an deren Träger übermittelt werden. Nach Ablauf der vereinbarten Bereitstellungsdauer sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

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§3 Eintrittskartenvertrieb von Bühnen und Veranstaltungsstätten

(1) Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der Reservierung und des Verkaufs von Eintrittskarten aufgrund persönlicher, telefonischer, schriftlicher, elektronischer und sonstiger Anfragen verarbeitet werden, soweit dies zur Bearbeitung der Vertriebsaufgabe erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere die Daten von Abonnenten kultureller Veranstaltungen, Käufern von Anrechtsscheinen, auswärtigen Klein- und Großbestellern sowie von Firmen und Vertriebsorganisationen in bezug auf Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Anschriften, Telefonnummern, Kundennummern und sonstige Identifikationsnummern, Ermäßigungen sowie die sie begründenden Sachverhalte, Kontonummern, Zahlungsweisen, Zahlungswege, Zahlbeträge, Kontroll- und Statistikmerkmale.

(2) Personenbezogene Daten werden nach Abwicklung des Vertriebsvorganges gelöscht.

(3) Zum Zweck der Ermöglichung von Dienstleistungen wie Rechnungsstellung und Bilanzierung des Vertriebsgeschehens für die Kulturinstitutionen durch private Rechenzentren können personenbezogene Daten dem privaten Rechenzentrum zur Verarbeitung im Auftrag übergeben werden. Nach Abschluß der Datenverarbeitung im Auftrag sind die personenbezogenen Daten im privaten Rechenzentrum zu löschen.

§4 Datenverarbeitung in öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken

(1) Personenbezogene Daten von Benutzern der öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erteilung der Benutzerberechtigung und Ausstellung des Benutzerausweises sowie zur Ausleihe erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Daten; Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der Aufenthaltsdauer bei Ausländern und bei minderjährigen Benutzern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich Daten des gesetzlichen Vertreters.

(2) Diese Daten sind nach Ablauf der Benutzungsberechtigung zu löschen, sofern Ansprüche gegen den Benutzer nicht mehr bestehen.

(3) Soweit gegen den Benutzer Nutzungsverbote, Vertragsstrafen und Entgelte festgesetzt wurden oder Haftungsansprüche bestehen, dürfen diese Daten durch die ausleihende Bibliothek erhoben und gespeichert werden. Sobald der Grund der Speicherung entfallen ist, sind die Daten zu löschen.

(4) Das Nähere regeln die Benutzungsbedingungen für die öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken.

§5 Übergangs- und Schlußvorschriften

Bis zum Inkrafttreten eines Archivgesetzes des Landes Berlin gelten die Regelungen des §4 entsprechend auch für Archive; die Übernahme von Altakten durch das Landesarchiv Berlin im Rahmen seiner Aufgabenstellung ist auch insoweit zulässig, als die Altakten personenbezogene Daten enthalten.

19. Stadtreinigung

Gesetz über die Stadtreinigung (Stadtreinigungsgesetz)

Vom 24. Juni 1969

(GVBl. S. 768, geänd. zuletzt durch G. v. 21. 12. 1993, GVBl. S. 651)

-Auszug -

§12a Datenverarbeitung

(1) (aufgehoben)

(2) Die zuständigen Behörden können die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abfallentsorgung sowie zur Kostenermittlung erforderlichen Daten der anschluß- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer und Abfallbesitzer verarbeiten. Sie können die Daten auch durch Übermittlung von anderen öffentlichen und privaten Stellen erheben, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte. Der Betroffene ist von der Datenerhebung zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird.

(3) (aufgehoben)

§12b Daten bei Fahrzeugbeseitigung

Zur Aufgabenerfüllung nach §11 des Gesetzes sowie §§1, 5 Abs. 2 Abfallgesetz dürfen von der zuständigen Behörde die personenbezogenen Daten gemäß Anlage verarbeitet werden. §12 a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde personenbezogene Daten auch selbst an abgestellten Fahrzeugen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben darf.

Anlage zu §12b

Folgende Daten werden erfaßt und verarbeitet:

Halterdaten:

1. Familienname,

2. Vorname,

3. Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer),

4. amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs.

20. Immissionsschutzrecht

Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Vom 26. Januar 1993

(GVBl. S. 40, 50)

§1 Emissionskataster Hausbrand

(1) Das Emissionskataster Hausbrand ist Teil des Emissionskatasters nach §46 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Es wird für Feuerungsanlagen, die nicht unter die 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fallen, erstellt.

(2) Die Betreiber von Strom-, Fernwärme- und Gasnetzen in Berlin sowie das Statistische Landesamt sind verpflichtet, der für die Erstellung des Emissionskatasters zuständigen Senatsverwaltung folgende gebäudebezogenen Daten in jährlicher Periodizität zu übermitteln, soweit sie bei der übermittelnden Stelle vorliegen:

-Anzahl der Stromzähler für die unterschiedlichen Tarife,

-Anzahl der Wohnungen und Anzahl der Arbeitsstätten,

-gesamte Wohn- und Arbeitsfläche des Gebäudes,

-durch Nachtstrom beheizte Fläche und Anschlußleistung oder Verbrauch,

-durch Gassammelheizung beheizte Fläche und Gasverbrauch,

-durch Gaseinzelheizung beheizte Fläche und Gasverbrauch,

-durch Ölsammelheizung beheizte Fläche,

-durch Öleinzelheizung beheizte Fläche,

-durch Kohlesammelheizung beheizte Fläche,

-durch Kohleeinzelheizung beheizte Fläche.

(3) Die zuständige Senatsverwaltung ordnet die Einzelangaben den Katasterflächen zu und anonymisiert diese durch katasterflächenbezogene Aggregation. Nach Anonymisierung und Aggregation der Daten sind die übermittelten Einzelangaben zu löschen.

§2 Datenverarbeitung durch Bezirksämter

(1) Die Bezirksämter sind befugt, personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu verarbeiten und zum Zweck der Aufstellung des Emissionskatasters nach §46 Bundes-Immissionsschutzgesetz an die dafür zuständige Senatsverwaltung zu übermitteln.

(2) Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Vom 18. Oktober 1994

(GVBl. S. 464)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 50) wird verordnet:

§1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), im Land Berlin.

§2 Datenerhebung und -fortschreibung, Datenbanken

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zuständigen Bezirksämter befugt, die erforderlichen Daten, die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergeben, zu erheben, zu verarbeiten und fortzuschreiben. Hierbei können Dateien und Datenbanken in automatisierten Datenverarbeitungssystemen verwendet und über logischen oder räumlichen Bezug miteinander verknüpft werden.

(2) Die Daten sollen mit Kenntnis der Anlagenbetreiber durch die zuständige Behörde oder durch deren Beauftragte erhoben werden. Eine Einwilligung der Anlagenbetreiber ist dafür nicht erforderlich. Ohne Kenntnis der Anlagenbetreiber dürfen Daten über die Anlagen nur erhoben werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Der Betroffene ist davon zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung umfaßt auch die Angabe der Rechtsgrundlage der Datenerhebung.

§3 Datenübermittlung

In der Anlage 2 sind die Daten genannt, die zur Erstellung des Emissionskatasters notwendig sind. Die Bezirksämter sind befugt, diese Angaben über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - sofern sie nicht nur Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen emittieren - auf Anforderung der zuständigen Senatsverwaltung zu übermitteln.

§4 Überprüfung der Datenspeicherung

Wenn der datenverarbeitenden Stelle die Stillegung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage bekannt wird, sind spätestens am Ende eines jeden Jahres die gespeicherten personenbezogenen Daten von der datenverarbeitenden Stelle daraufhin zu überprüfen, ob die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde noch erforderlich sind.

§5 Löschung

Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen.

§6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anlage 1

Daten zu § 2 Abs. 1:

1. Verwaltungstechnische und statistische Ordnungsmerkmale (Branchencodes, Schlüsselzahlen, Bearbeitungszeichen)

2. Geographische Lagebezeichnungen

3. Gebietsausweisungen nach der Bauleitplanung und der tatsächlichen Nutzung, auch des Einwirkungsbereiches

4. Firmenname und/oder Name des Betreibers

5. Anschrift des Betreibers und Standortes (Postleitzahl, Straße, Hausnummer, Kommunikationsanschlüsse)

6. Beschreibung der Anlage (Zweck, technische Spezifikation des Anlagentyps, Kapazität, Inbetriebnahmedaten, Veränderungsdaten)

7. Beschreibung der Quelle für Luftschadstoffe (Höhe, geographische Koordinaten, Bezeichnung des Quelltyps)

8. Betriebsdaten

-Auflistung aller gehandhabter Stoffe (Stoffbezeichnung, Phase, Verwendungszweck, Menge pro Jahr, Bezugsjahr, Art der Lagerung)

-Auflistung der emittierten Stoffe (Stoffbezeichnung, Phase, Menge pro Jahr)

-Betriebszeiten

-Angaben zu sonstigen von der Anlage verursachten Emissionen und Immissionen (gemäß § 3 BImSchG)

-Anzahl der Beschäftigten

-Anzahl der Firmenfahrzeuge

-Angaben zum Abfallaufkommen (Stoffbezeichnung, Menge pro Jahr)

-Verbleib von Rest- und Abfallstoffen

-Angaben zum Abwasseranfall (Inhaltsstoffe, Menge pro Jahr)

-Angaben zu Störfällen (Zeitangabe, Art der Störung)

-Meßdaten

-Gutachterliche Aussagen

-Zustands- und Lagebeschreibungen

9. Graphische und fotographische Darstellungen

10. Grundstückseigentümer, betriebsseitige Ansprechpartner (Funktion, Name, gegebenenfalls Geburtsname und Kommunikationsanschlüsse, falls erforderlich: Anschrift)

11. Frühere Nutzungen und/oder Nutzer

12. Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Anzeigen, Anordnungen, Untersagungen (Behörde, Geschäftszeichen, Datum, Regelungsinhalt)

In vorgangsbezogenen Akten oder Dateien, aber nicht in automatisierten Dateien dürfen gespeichert werden:

13. Beschwerdeführer, Anzeigende (Name, Anschrift, Kommunikationsanschlüsse)

Anlage 2

Daten zu §3:

1. Verwaltungstechnische und statistische Ordnungsmerkmale (Branchencodes, Schlüsselzahlen, Bearbeitungszeichen)

2. Geographische Lagebezeichnungen

3. Firmenname und/oder Name des Betreibers

4. Anschrift des Betreibers und Standortes (Postleitzahl, Straße, Hausnummer, Kommunikationsanschlüsse)

5. Beschreibung der Anlage (Zweck, technische Spezifikation des Anlagentyps, Kapazität, Inbetriebnahmedaten, Veränderungsdaten)

6. Beschreibung der Quelle für Luftschadstoffe (Höhe, geographische Koordinaten, Bezeichnung des Quelltyps)

7. Betriebsdaten

-Auflistung aller gehandhabter Stoffe einschließlich Angaben zum Abfallaufkommen (Stoffbezeichnung, Phase, Verwendungszweck, Menge pro Jahr, Bezugsjahr)

-Auflistung der emittierten Stoffe (Stoffbezeichnung, Phase, Menge pro Jahr)

-Betriebszeiten

-Angaben zu sonstigen von der Anlage verursachten Emissionen und Immissionen (gemäß § 3 BImSchG), mit Ausnahme von Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen

-Angaben zu Störfällen (Zeitangabe, Art der Störung)

-Meßdaten

8. Graphische und fotographische Darstellungen

9. Betriebsseitige Ansprechpartner (Funktion, Name, gegebenenfalls Geburtsname und Kommunikationsanschlüsse, falls erforderlich: Anschrift)

21. Straßenreinigungsgesetz

Vom 19. Dezember 1978

(GVBl. S. 2501, geänd. zuletzt durch G. v. 9. 7. 1993, GVBl. S. 319)

-Auszug -

§1 Straßenreinigungspflicht

(1) Die Oberflächen und Einflußöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).

(2) Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung geeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(3) Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört die Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung. Sie umfaßt auch das Streuen bei Schnee- und Eisglätte.

§6 Übernahme der Straßenreinigungspflicht

(1) Anstelle des zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteten Anliegers kann ein anderer diese Verpflichtung übernehmen. Die Verantwortlichkeit des Anliegers nach diesem Gesetz entfällt jedoch nur, wenn die Übernahme der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und diese der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Monats die Zustimmung versagt. Die Zustimmung wird versagt oder widerrufen, wenn eine ordnungsmäßige Reinigung nicht gewährleistet erscheint. Sie ist insbesondere dann zu versagen oder zu widerrufen, wenn die ordnungsmäßige Reinigung wiederholt nicht durchgeführt worden ist.

(2) Ist ein zur Durchführung der ordnungsgemäßen Reinigung verpflichteter Anlieger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, so übernimmt Berlin auf dessen Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung. Die Verpflichtung wird durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erfüllt.

§6a Datenverarbeitung

(1) Zur Aufgabenerfüllung nach §6 Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde die personenbezogenen Daten gemäß Anlage verarbeitet werden.

(2) Die Übermittlung von Daten an den Polizeipräsidenten in Berlin ist zulässig, soweit dies in Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten an Dritte ist bei Vorlage eines berechtigten Interesses in Zusammenhang mit einem eingetretenen Schadensfall erforderlichen Umfang zulässig.

22. Berufsbildung im öffentlichen Dienst

Gesetz über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst

Vom 22. Februar 1983

(GVBl. S. 358, geänd. durch G. v. 26. 1. 1993, GVBl. S. 40)

-Auszug -

§1

(1) Das für den Ausbildungsberuf fachlich zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zur Ergänzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst des Landes und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen.

(2) Soweit das Bundesrecht keine Regelung trifft, können insbesondere bestimmt werden

1. für die Berufsausbildung

a) das Bewerbungs- und Auswahlverfahren und die in diesem Zusammenhang erforderliche automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,

b) die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,

c) die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,

d) die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsbild),

e) eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),

f) die Prüfungsanforderungen,

2. für berufliche Fortbildungsmaßnahmen der Inhalt, das Ziel, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung des Abschlusses,

3. für berufliche Umschulungsmaßnahmen der Inhalt, die Art, das Ziel und die Dauer.

(3) Das für Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Verordnung über das Auswahlverfahren für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation und Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter (Azubi-AuswahlVO Verwaltungsdienst)

Vom 19. November 1993

(GVBl. S. 596)

Aufgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 22. Februar 1983 (GVBl. S. 358), geändert durch Artikel XXIV des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:

§1 Bewerbung, Einstellung

(1) Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz in den Ausbildungsberufen Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation und Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter werden an die Ausbildungsbehörde gerichtet. Sie entscheidet nach einem Auswahlverfahren (Eignungsprüfungsverfahren) über die Einstellung der Bewerber. Die ausgewählten Bewerber werden zu dem von der Senatsverwaltung für Inneres als zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bestimmten Termin eingestellt.

(2) Ausbildungsbehörden sind die Senatsverwaltung für Inneres für den Bereich der Hauptverwaltung, der Polizeipräsident in Berlin, die Bezirksämter von Berlin, die Freie Universität Berlin, die Humboldt- Universität Berlin und die Technische Universität Berlin jeweils für ihren Bereich.

§2 Eignungsprüfungsverfahren

(1) Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Eignungsprüfung werden von der Senatsverwaltung für Inneres unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt. Die Organisation des schriftlichen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests nimmt die Senatsverwaltung für Inneres wahr.

(2) Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihren Bewerber an die Senatsverwaltung für Inneres gemäß der Meldung zum Datenverzeichnis des Berliner Dateienregisters nach § 25 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz. Sobald das Ergebnis der schriftlichen Eignungsprüfung vorliegt, wird es auf Diskette oder als Ausdruck den Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt.

(3) Ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin werden die personenbezogenen Daten der nicht eingestellten Bewerber gelöscht. Bei der nach Absatz 1 Satz 3 zuständigen Stelle werden gleichzeitig auch die personenbezogenen Daten der eingestellten Bewerber gelöscht. Die Senatsverwaltung für Inneres darf zur Fortentwicklung des Eignungsprüfungsverfahrens die Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht.

(4) Datensicherungen (Backups) dürfen nur zur Sicherung der Datenbestände vor Zerstörung oder Verlust durch Hardwarefehler oder Fehlbedienung angefertigt werden.

§3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

23. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)

Vom 21. Juli 1978

(GVBl. S. 1497, geänd. zuletzt durch G. v. 17. 10. 1994, GVBl. S. 428)

-Auszug -

§38 Datenverarbeitung

Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit es für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Hierzu gehören vor allem die Daten, die eine Entscheidung über Grund, Höhe sowie Art und Weise der Gewährung folgender Leistungen ermöglichen:

-Entschädigung nach § 6,

-Kostenpauschale nach §7 Abs. 2,

-Aufwandsentschädigung nach §8 Abs. 6,

-Reisekostenvergütung nach §9,

-Übergangsgeld nach § 10,

-Altersentschädigung nach §§ 11 bis 14,

-Versorgungsabfindung nach §15 Abs. 1 und an ihre Stelle tretende Leistungen,

-Hinterbliebenenversorgung nach § 17,

-Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 19.

Dabei handelt es sich insbesondere um

-Familien- und Vornamen,

-Tag und Ort der Geburt,

-Familienstand,

-Kinderzahl,

-Anschriften und Telekommunikationsanschlüsse,

-Bankverbindungen,

-Fraktionszugehörigkeit,

-Mitgliedschaft in Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und in Gremien, deren Mitglieder mindestens teilweise vom Abgeordnetenhaus gewählt werden,

-Mandatszeiten im Abgeordnetenhaus und in anderen Parlamenten,

-Bezüge aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 21,

-Belege über die Teilnahme an Plenar- und Ausschußsitzungen,

-Abtretungen,

-Pfändungen,

-Anweisungen zu Zahlungen an Dritte.

Zuletzt geΣndert:
am 07.02.97

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